ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von Hundezentrum Tuma
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB" genannt) gelten für alle Rechtsgeschäfte und regeln das Vertragsverhältnis zwischen Hundezentrum-Tuma, Inhaberin Sabrina Tuma (nachfolgend HZT) und der Tierhalterin/dem Tierhalter (nachfolgend: Tierhalter).
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn HZT sie schriftlich anerkannt hat.
(3) Mit der Buchung und dem Vertragsabschluss erklärt sich der Tierhalter mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HZT einverstanden.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Verträge auf der Website „www.hundezentrum-tuma.de“ können ausschließlich in deutscher Sprache abgeschlossen werden.
(2) Der Tierhalter und Buchende muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Mit der Buchung entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen HZT und dem Tierhalter, das sich nach den Regelungen dieser AGB richtet und bedarf keiner bestimmten Form. Sie ist bindend für den Tierhalter und verpflichtet zur Zahlung des Angebotes.
(4) Der Tierhalter stimmt zu, dass diese die Rechnungen elektronisch erhalten. Elektronische Rechnungen werden dem Tierhalter per E-Mail zur Verfügung gestellt.
§ 3 Beschreibung des Leistungsumfanges
Inhalt und Dauer der Angebote von HZT sind auf der Website, auf dem Vertrag und auf der Rechnung festgehalten.
§ 4 Preise
(1) Zur Nutzung der Website von HZT ist keine Registrierung notwendig.
(2) Sofern Tierhalter einen kostenpflichtigen Dienst in Anspruch nehmen möchte, wird er vorher auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen. So werden ihm insbesondere der jeweilige Leistungsumfang, die anfallenden Kosten und die Zahlungsweise aufgeführt.
(3) HZT behält sich das Recht vor, für verschiedene Buchungszeitpunkte, Nutzergruppen und insbesondere für verschiedene Nutzungszeiträume unterschiedliche Entgeltmodelle zu berechnen, wie auch verschiedene Leistungsumfänge anzubieten.
(4) Die Dauer der kostenpflichtigen Dienste sind Bestandteil des Vertrages zwischen HZT und dem Tierhalter.
(5) Die aufgeführten Preise stellen Endpreise dar und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
§ 5 Bedingungen Hundebetreuung
(1) Der Dienstleistungsvertrag wird nach den Bedürfnissen des zu betreuenden Tieres im Ermessen des HZT ausgeübt. HZT erbringt seine Dienste gegenüber dem Tierhalter in der Form, dass das jeweilige Tier des Tierhalters betreut wird, es sei denn, dass es die Umstände (bspw. starkes Unwetter oder unvorhergesehene Probleme mit einem der Hunde) nicht zulassen. Näheres wird individuell vertraglich vereinbart.
(2) Der Tierhalter wird über den Transport und Haltung sowie die allgemeine Betreuung informiert und beraten; gleichzeitig informiert der Tierhalter HZT über Verhaltensweisen und Auffälligkeiten/Besonderheiten des Tieres.
(3) HZT behält sich vor, seine Dienste nach eigenem Ermessen abzubrechen, wenn die Umstände eine Weiterführung der Dienste HZT oder dem Tier unzumutbar erscheinen lassen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Tier offensichtliche unvorhergesehene Verhaltensweisen aufzeigt, sich offensichtlich der körperliche Zustand verschlechtert oder er sich während der Erbringung der Dienste durch HZT verletzt hat.
(4) Abgebrochene Dienste werden nicht rückvergütet und nur in Ausnahmefällen kompensiert, soweit der Abbruch nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von HZT zurückzuführen ist.
(5) HZT verpflichtet sich das Tier Art- und Verhaltensgerecht zu halten und das Tierschutzgesetz sowie dessen Nebenbestimmungen zu beachten.
(6) HZT ist nicht dazu verpflichtet das Tier von Zecken, Kletten und/oder Schmutz zu säubern.
(7) Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung Hundebetreuung
(7.1) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat HZT an dem ihm überlassenen Hund ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Tierhalter einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
(7.2) Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat HZT überlassene Sachen herauszugeben, die der Tierhalter oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien.
(7.3) Die Übergabe und das Abholen des Hundes erfolgt zu den vereinbarten Terminen bzw. im Rahmen der vereinbarten Betreuungseinheiten im Rahmen der aktuellen Öffnungszeiten bzw. Bring- & Abholzeiten.
(7.4) Die Übergabe und das Abholen eines Hundes erfolgt nur an den Tierhalter oder einen durch den Tierhalter bestimmten Dritten, der sich durch Personalausweis und eine Vollmacht des Tierhalters auszuweisen hat.
(7.6) Bei Unterbringung des Hundes in der Hundebetreuung verpflichtet sich der Tierhalter den Hund zum vereinbarten Zeitpunkt zu HZT zu bringen und abzuholen. Wird ein Hund nicht zum vereinbarten Termin abgeholt und wurde die Aufenthaltsdauer nicht vom Hundehalter oder einer beauftragten Person verlängert, ist HZT berechtigt, den Hund nach einer Übergangszeit von 48 Stunden in einem frei gewählten Tierheim/Tierpension abzugeben. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Tierhalter.
(7.7) Versäumt der Halter seinen Hund innerhalb der offiziellen Öffnungszeiten abzuholen, so wird ihm pro angefangene fünf Minuten ein Betrag von 5,-€ brutto in Rechnung gestellt.
(8) Der Tierhalter wird durch HZT unverzüglich nach Kenntnis benachrichtigt, wenn bei seinem Hund gesundheitliche oder psychische Störungen auftreten oder der Hund Eingewöhnungsprobleme zeigt, die das gewöhnliche Maß übersteigen. Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass er oder ein benannter Vertreter telefonisch oder per E-Mail für HZT erreichbar ist und den Hund ggfs. sofort abzuholen.
(9) Tierärztliche Versorgung
(9.1) HZT wird ermächtigt, im Falle eines Unfalls oder Erkrankung des in Obhut gegebenen Tieres, einen Tierarzt seiner Wahl mit der tierärztlichen Versorgung und Behandlung zu beauftragen. In diesem Falle wird der Tierhalter unverzüglich informiert.
(9.2) HZT wird ermächtigt im Namen und auf Rechnung des Tierhalters weiterbehandelnde Fachkliniken mit der Tierärztlichen Versorgung zu beauftragen, sollte dies aus dem Befund der Tierarztpraxis erforderlich sein.
(9.3) Sollte HZT für Behandlungen in Vorleistung treten, stellt der Tierhalter HZT von allen anfallenden Kosten frei, auch wenn er die Behandlung ablehnt oder diese nicht hätte ausführen lassen.
(10) HZT ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Hunden, die aggressives Verhalten zeigen, einen Maulkorb anzulegen oder dieses vom Tierhalter zu fordern.
(11) Dem Tierhalter ist bekannt, dass das Betriebsgelände von HZT nur im abgegrenzten Empfangsbereich frei zugänglich ist. Zutritt zum weiteren Betriebsgelände ist nur mit Einverständnis oder Aufforderung des Personals erlaubt und erfolgt in jedem Falle auf eigene Gefahr. Die Benutzung der PKW-Parkplätze erfolgt auf eigene Gefahr und mit Rücksichtnahme auf benachbarte Betriebe, Anwohner und andere Menschen sowie Hunde. Im Parkplatzbereich und auf dem Betriebsgelände sind Hunde immer anzuleinen
(12) Einzelne Termine können persönlich, telefonisch oder per Email vereinbart werden. Sie gelten erst als vereinbart, wenn sie von HZT bestätigt wurden. Termine, die der Tierhalter nicht mindestens 48 Stunden im Voraus absagt, werden diesem in Rechnung gestellt.
(13) Die Termine beim Abovertrag mit einer monatlichen Pauschale stehen fest. Sollte der Tierhalter mit dem Tier verhindert, erkrankt oder abwesend sein, schmälert dies nicht die Kosten des Vertrages.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Ein anfallendes Entgelt ist im Voraus, zum Zeitpunkt der Fälligkeit ohne Abzug an HZT zu entrichten.
(2) Die Abwicklung der Zahlung erfolgt über die vom HZT angebotenen Zahlungswege. Bestimmte Zahlungsarten können im Einzelfall von HZT ausgeschlossen werden.
(3) Dem Tierhalter ist nicht gestattet die Dienstleistung durch das Senden von Bargeld oder Schecks zu bezahlen.
(4) Sollte der Tierhalter mit der Zahlung in Verzug kommen, so behält HZT die Geltendmachung des Verzug Schadens vor. Bei Zahlungsverzug erlischt selbstverständlich die Teilnahmeberechtigung.
(5) Die Beiträge sind sofort fällig.
(6) Die Beitragszahlungen im Abo, sofern nicht anders vereinbart, werden monatlich im Voraus, spätestens zum 5. Werktag eines Monats, per Überweisung fällig oder per Einzugsermächtigung abgebucht. Wird eine Lastschrift nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs zurückbelastet, ist HZT berechtigt, vom Einzugsverfahren zurückzutreten und/ oder Ersatz, der durch die Nichteinlösung bzw. Rückbelastung entstehenden Kosten zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 9,99€ zu verlangen. Diese Bearbeitungspauschale kann HZT nicht verlangen, wenn der Tierhalter nachweist, dass HZT überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 7 Rücktritt/Kündigung durch den Tierhalter
(1) Der Tierhalter kann jederzeit vor Beginn der jeweiligen Leistung zurücktreten. Der Rücktritt bedarf der Schriftform, maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei HZT.
(2) Bei der Absage durch den Tierhalter ist dieser zur Zahlung einer Bearbeitungs-/ Ausfallgebühr verpflichtet, deren Höhe nach dem Zeitpunkt der Absage gestaffelt ist:
(2a) Sie beträgt bei einer Abmeldung bis zu vier Wochen vor dem Dienstleistungsbeginn 10% des Veranstaltungsentgelts, mindestens jedoch 25,-€.
(2b) Bei einem Rücktritt bis zu zwei Wochen vor Dienstleistungsbeginn 25% des Veranstaltungsentgelts, mindestens jedoch 25€.
(2c) Bis zu einer Woche vor Dienstleistungsbeginn 50% des Veranstaltungsentgelts, mindestens jedoch 25€.
(2d) Bis zu 48 Stunden vor Dienstleistungsbeginn 75% des Veranstaltungsentgelts, mindestens jedoch 25€.
(2e) Erfolgt die Absage innerhalb 48 Stunden vor Dienstleistungsbeginn oder nimmt der Tierhalter oder Tierhalterhund nicht an der Veranstaltung teil oder bricht die Teilnahme ab, bleibt dieser zu 100% des Veranstaltungsentgelts verpflichtend. Eine Rückerstattung ist demnach nicht möglich.
(3) Training: Sagt der Tierhalter Einzeltrainingstermine nicht mindestens 48 Stunden vor Trainingstermin ab, ist die angesetzte Trainingsstunde durch den Tierhalter voll umfänglich zu zahlen. Im Übrigen ist die Absage kostenfrei.
(4) Sowohl die Krankheit eines Tierhalters/ Tierhalterhundes als auch die (urlaubsbedingte) Abwesenheit führen nicht zu einer Erstattung der (anteiligen) Dienstleistungsgebühren. Nach vorheriger Absprache kann HZT jedoch Ersatztermine anbieten, ein Anspruch besteht allerdings nicht.
(5) Nicht in Anspruch genommene Leistungen werden nicht zurückerstattet oder auf andere Dienstleistungsentgelte angerechnet.
(6) Aboverträge:
(7.1) Abo Hundeschule: Nach Abschluss eines Abonnements beträgt die Mindestteilnahme 3 Monate. Diese Teilnahme verlängert sich automatisch um einen Monat, soweit diese nicht per E-Mail oder Brief mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt wird.
(7.2) Abo Hundebetreuung: Nach Abschluss eines Abonnements verlängert sich diese automatisch um einen Monat, soweit diese nicht per E-Mail oder Brief mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt wird.
(7.3.) Kündigung Abo: Der Vertrag kann innerhalb von 4 Wochen zum Ende des jeweiligen laufenden Monats gekündigt werden. Die Dienstleistung läuft innerhalb des gekündigten Zeitraums wie gewohnt, auch wenn der Tierhalter diese Termine nicht mehr nutzt. Bei unvorhergesehenen Notfällen (z.B. schweres Erkranken oder Tod des Tieres) wird keine weitere Gebühr erhoben und der Vertrag erlischt bei Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung im gleichen Monat. Geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.
(7.4) Ab dem Tag der wirksamen Kündigung können Abo Tarife erst nach drei Monaten erneut abgeschlossen werden. Die Kündigung ist schriftlich unter Angabe der Kundennummer an Hundezentrum Tuma, Inh. Sabrina Tuma, Lortzingstr. 70, 40724 Hilden, E-Mail: info@hundezentrum-tuma.de zu richten.
(7.5) Abos sind fortlaufend und können (z.B. während des Urlaubes) nicht ruhend gestellt werden. Gebuchte Wochentage über das Abo, die auf einen Feiertag fallen, können grundsätzlich nicht getauscht werden.
(7.6) Der Tausch von gebuchten Wochentagen über ein Abo auf einen anderen Tag innerhalb der Woche kann im Rahmen von Kulanz angefragt, allerdings ausdrücklich nicht garantiert werden.
§ 8 Rücktritt/Absage/Kündigung durch HZT
(1) HZT ist berechtigt, Veranstaltungen und Kursstarts auch kurzfristig abzusagen, falls sich nicht ausreichend Teilnehmende angemeldet haben. In diesem Fall wird die Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Kosten, die angefallen sind, übernimmt HZT nicht.
(2) HZT ist berechtigt einzelne Kurstermine auch kurzfristig abzusagen oder zu verschieben. Sollte bei krankheitsbedingtem Ausfall der Trainer:in, schlechte Trainingsbedingungen (wie Starkregen, Glatteis, Sturmwarnungen und übermäßige Hitze) der Kurstermin abgesagt werden, wird der Tierhalter umgehend benachrichtigt. Ausgefallene Kurstermine werden neu angesetzt. HZT behält sich ebenfalls das Recht vor ausgefallene Termine per Onlinemeeting nachzuholen. Der Tierhalter hat keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung.
(3) HZT kann vom Vertrag zurücktreten: Ohne Einhaltung einer Frist, wenn sich die teilnehmende Person vertragswidrig verhält, insbesondere wenn das Ziel des Angebotes oder andere Teilnehmende oder Tiere gefährdet werden. Des Weiteren kann HZT Tierhalter vom Angebot ausschließen, wenn sich diese in unangebrachter Art und Weise verhalten, insbesondere in der Art des Umgangs mit anderen Teilnehmenden sowie unangebrachten Handlungen am Hund und/ oder Mensch. Ein Anspruch auf Erstattung des Dienstleistungsentgelts besteht in diesem Fall nicht.
(4) HZT behält sich das Recht vor, Teilnehmende, Tierhalter, oder Hunde, ohne Angaben von Gründen, abzulehnen.
(5) Bei Ausfällen aufgrund Erkrankungen, höherer Gewalt, Schließung von HZT kann kein Schadensersatz vom Tierhalter geltend gemacht werden.
(6) An Feiertagen findet kein Dienstleistungsangebot statt. Feiertagsangebote sind auf der Homepage und im Vertrag extra ausgewiesen, und bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Rückerstattung von Zahlungen
HZT wird dem Tierhalter im Falle einer Überzahlung oder bei einem Rücktritt zu viel gezahlte Gebühren zurückerstatten.
§ 10 Haftung
10.1. Hundeschule
(1) HZT übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt und die Richtigkeit der Angaben in den Anmeldedaten der Tierhalter sowie weiteren von dem Tierhalter generierten Inhalten.
(2) HZT haftet für Körper- und Sachschäden der Tierhalter, ihrer Hunde sowie ihrer eventuellen Begleitpersonen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungseinschränkung gilt auch für von HZT beauftragte Erfüllungs- und / oder Verrichtungsgehilfen
(3) Begleitpersonen sind durch die Tierhalter von dem Haftungsausschluss in Kenntnis zu setzen. Die Teilnahme oder der Besuch der Angebote/ Dienste von HZT erfolgt auf eigenes Risiko.
(4) Eltern haften für ihre Kinder.
(5) HZT haftet im Rahmen ihrer Betriebshaftpflichtversicherung: Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G.
(6) Der Tierhalter haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für alle von ihm schuldhaft herbeigeführten Schäden sowie unabhängig von Verschulden für alle von seinem Hund verursachten Schäden. Entsprechendes gilt für mit Zustimmung der Hundeschule am Unterricht statt des Teilnehmers teilnehmende Dritte. Des Weiteren haftet der Tierhalter bzw. der für ihn am Unterricht teilnehmende Dritte für alle Schäden, die von ihm mitgebrachte Begleitpersonen verursachen.
(7) Die Schadensersatzansprüche sind auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Sie betragen im Falle des Verzuges höchstens 5% des Auftragswertes.
(8) Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren nach 30 Jahren; im Übrigen nach 1 Jahr, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs.1 BGB).
(9) HZT behält sich das Recht vor, den Inhalt eines von einem Nutzer verfassten Textes sowie hochgeladener Dateien auf die Einhaltung von Gesetz und Recht hin zu überprüfen und, wenn nötig, ganz oder teilweise zu löschen.
10.2. Haftung Hundebetreuung
(1) HZT ist im Rahmen einer Tierhüter- bzw. Tierhaftpflichtversicherung für Personen, Sach- und Vermögensschäden abgesichert.
(2) HZT haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HZT nur für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von HZT auf einen Betrag von 1.000 Euro/Tier beschränkt.
(4) HZT haftet nicht für Schäden, die vom Tierhalter oder dessen Tier verursacht werden.
(5) Sollte ein Tier trotz sorgfältiger Inobhutnahme entweichen, wird der Tierhalter unverzüglich benachrichtigt. Gegebenenfalls wird auch die Polizei und die benachbarten Tierheime benachrichtigt und die Suche nach dem Hund aufgenommen. Für unverschuldetes Entweichen des Tieres, sowie Schäden, die dadurch entstehen sowie gesundheitliche Folgen wird keine Haftung übernommen.
(6) HZT übernimmt keine Haftung für Verletzungen, die beim Spielen, insbesondere auch mit anderen Tieren, Toben und Spazierengehen im Freiland nicht auszuschließen sind.
(7) Sollte HZT auf Wunsch des Tierhalters läufige Hündinnen betreuen, so übernimmt HZT für den Fall des Deckaktes keine Haftung.
(8) Sollte vertraglich ein Abhol- und Bringservice mit „Schlüsselübergabe“ vereinbart sein, so haftet HZT nicht für Schäden, die hierdurch oder in dessen Rahmen entstehen, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch HZT verursacht wurden. Der Schlüsselverlust ist ebenfalls versichert.
(9) Für das zur Verfügung gestellte Equipment (z.B. Halsband, Leine, Hunde(bade)mantel) und Futter sowie Medikamente des Hundes übernimmt HZT keine Haftung.
10.3. Haftung Tierhalter
(1) Der Tierhalter versichert, dass eine gültige Haftpflichtversicherung für das betreuende Tier besteht und belegt diese bei Vertragsabschluss mit einer Kopie.
(2) Der Tierhalter haftet für sämtliche Schäden, die durch den Hund in der Betreuungszeit, auf dem Gelände und während des Transportes im Fahrzeug an Fahrzeugen, Fahrzeuginneneinrichtungen, anderen Personen, Hundebetten und Ausrüstung durch ihn oder das Tier verursacht werden, unmittelbar und in voller Höhe und auch dann, wenn die vorhandene Tierhalterhaftpflichtversicherung den Schaden nicht übernimmt.
§ 11 Sonstige Pflichten / Mitwirkungspflicht der Tierhalter
11.1. Hundeschule
(1) Verspätungen der Tierhalter gehen zu dessen/deren Lasten und berechtigen nicht zur Minderung des Veranstaltungsentgelts.
(2) Der Tierhalter versichert, dass der mitgebrachte Hund ordnungsgemäß geimpft, behördlich registriert und haftpflichtversichert ist. Die entsprechenden Unterlagen, wie Impfausweis und Haftpflichtversicherungsnachweis sind vorzuzeigen. (Impfschutz gegen die folgenden Krankheiten sollten nachweislich bestehen: Tollwut, Parvovirose, Staupe, Hepatitis c.c., Leptospirose und Parainfluenza (Zwingerhustenkomplex). Für Welpen gilt ein altersangemessener Impfschutz; eine Teilnahme ist bereits vor Abschluss der Grundimmunisierung möglich.
(3). Darüber hinaus versichert der Tierhalter, dass der mitgebrachte Hund keine ansteckenden Erkrankungen hat.
(4). Des Weiteren verpflichtet sich der Tierhalter HZT über etwaige chronische Erkrankungen oder sonstige Verhaltensauffälligkeiten zu informieren. Ebenfalls ist HZT über die etwaige Läufigkeit einer Hündin zu unterrichten. Kranke Hunde bzw. läufige Hündinnen sind von der Teilnahme ausgeschlossen (Dienst Hundetagesstätte) bzw. wird die Teilnahme nur nach vorheriger Rücksprache (Hundeschule) gestattet. HZT behält sich das Recht bei Veranstaltungen oder Gruppenkursen vor, läufige Hündinnen während des Zeitraums in eine andere und passende Gruppe zu bestellen.
(5) Der Tierhalter wird darauf hingewiesen, dass er für sämtliche Handlungen des mitgebrachten Hundes die alleinige Haftung übernimmt. Hiervon umfasst sind ebenfalls Körper und Sachbeschädigungen an Dritten und Gegenständen.
(6) HZT gibt dem Tierhalter in den Hundeschulkursen keine verbindlichen Handlungsanweisungen, sondern lediglich Handlungsvorschläge. Die Durchführung der Vorschläge obliegt dem Tierhalter. Ob Tierhalter seinen Hund Übungen unangeleint durchführen lässt, liegt im Ermessen vom Tierhalter und erfolgt auf eigenes Risiko.
(7) HZT behält sich das Recht vor, vor und während eines laufenden Kurses ein Mensch-Hund-Team aus diesem auszuschließen. Dem Tierhalter wird jedoch die Möglichkeit eines Wechsels in einen anderen Kurs eingeräumt. Sofern kein passender Kurs vorhanden sein sollte, kann die entrichtete Veranstaltungsgebühr zurückgezahlt werden.
(8) Dem Tierhalter wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei allen Veranstaltungen kein Erfolg geschuldet wird. Der Erfolg kann jedoch durch konsequente und richtige Umsetzung der Veranstaltungsinhalte in Alltagssituationen unterstützt werden.
(9) HZT ist bei den genannten vorliegenden Umständen oder nicht gegebenen Voraussetzungen berechtigt, den Hund vom Angebot auszuschließen. Bereits verbindlich gebuchte Stunden hat der Tierhalter zu zahlen.
11.2. Hundebetreuung
(1) Während der Betreuungszeit durch HZT bleibt der Tierhalter ein solcher im Sinne des §833 BGB. Er versichert zudem, dass sein Tier frei von ansteckenden Krankheiten und Parasiten ist.
(2) Der Tierhalter weist durch Vorlage des Impfausweises nach, dass das zu betreuendes Tier mindestens gegen Tollwut, Staupe, Leptospirose und Parvovirose geimpft und regelmäßig entwurmt wird. Eine Kopie des Nachweises in Form eines Impfpasses ist bei der Anmeldung vorzulegen. Jede Erkrankung und jeder Verdacht auf eine Erkrankung des zu betreuenden Tieres ist ausdrücklich vom Tierhalter bekanntzugeben. Dies gilt ebenso wie eine bevorstehende Läufigkeit.
(3) Für etwaige Schäden, die durch Unterlassungen der Anzeigepflicht entstehen, haftet der Tierhalter (z.B. Behandlungskosten anderer Hunde).
(4) Der Tierhalter gibt Auskunft über Besonderheiten im Sozialverhalten des Tieres, ins- besondere Leinenaggression und Sozialunverträglichkeit, Jagdtrieb und Ängstlichkeit, eine etwaige Läufigkeit, Krankheiten und evtl. Auflagen des Ordnungs- bzw. Veterinäramtes (wie z.B. Maulkorbpflicht, Leinenzwang etc).
(5) Im Falle eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht ist HZT berechtigt, den Vertrag jederzeit fristlos zu kündigen.
(6) Der Tierhalter versichert, dass das Tier steuerlich angemeldet ist und über ein Mindestmaß an Gehorsam sowie Umweltsozialisierung verfügt. Evtl. hierdurch entstehende Bußgelder trägt der Tierhalter.
(7) Das Tierhaltertier wird auf den Spaziergängen nur abgeleint, wenn dies vertraglich vereinbart wurde (dies wird im Vertrag angekreuzt und schriftlich vermerkt). HZT haftet nicht für die daraus entstehenden Risiken. Sollte HZT aus eigener Erfahrung und Einschätzungen des Tieres vom Freilauf ohne Leine absehen, wird der Hund nur an der Leine bzw. Schleppleine auf den Gassigängen oder im Auslauf geführt.
11.3. Schließung/Betriebsferien
(1) An Feiertagen findet kein Angebot statt.
(2) HZT hat in der Zeit vom 24.12. – 1.1. eines jeden Jahres geschlossen.
§ 12 Widerrufsbelehrung
Die Widerrufsbelehrung finden Sie auf unserer Homepage unter Kundeninformation.
§ 13 Datenschutz
Angaben zum Datenschutz sind in der separaten Datenschutzerklärung zu finden.
§ 14 Urheberrecht
(1) Der Inhalt und die Gestaltung jeglicher dem Tierhalter von HZT ausgehändigten Kursinhalte, Unterlagen und Fotos unterliegen dem urheberrechtlichen Schutz. HZT behält sich alle Schutzrechte (einschließlich Markenschutz) ausdrücklich vor. Der Tierhalter darf sie nur für private Zwecke nutzen und im Rahmen der Privatkopieschranke vervielfältigen. Jede Art der kommerziellen Nutzung oder Verwertung, insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, Verleih, Vermietung, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HZT.
(2) Der Tierhalter ist damit einverstanden, dass die Hundeschule Foto-/ Bild- und Tonträger/-material, die im Rahmen der Angebote von HZT erstellt wurden, für Werbezwecke wie Homepage, Infoflyer, Themenabende, Seminare etc. genutzt werden. Vom Tierhalter selbst erstelltes Foto-/Bild- und Tonträger/-material, das im Rahmen der Angebote von HZT erstellt wurde, ist durch die vorherige schriftliche Genehmigung von HZT einzuholen und darf nur für private Zwecke des Kunden verwendet werden. Veröffentlichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch HZT.
§ 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der jeweilige Veranstaltungsort. Vertrags- und Veranstaltungssprache ist deutsch. Als Gerichtsstand wird, soweit möglich, Langenfeld vereinbart.
Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Tierhalter und HZT gilt ausschließlich das deutsche Recht.
Der Tierhalter ist verpflichtet, die am jeweiligen Veranstaltungsort geltenden Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.
§ 16 Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.